Digitale Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes Codenummer: 8525 8091 00 0 Drittlandszollsatz: 4,9 %
Hier die am häufigsten gestellten Fragen mit den Antworten des Zolls
Reparaturen im Ausland
Rücksendung von verzollten Waren
Verzollung von Software bei der Einfuhr
Überfällige und verspätete Pakete
Beispiele für Zollsätze bei der Einfuhr
Die wichtigsten Wertgrenzen im Überblick
Ich möchte eine Ware in einem Land, das nicht der EG angehört, reparieren lassen. Wie vermeide ich, dass ich bei der Wiedereinfuhr erneut Zölle oder Steuern zahlen muss.
Einfuhrabgabenfrei sind diese wieder eingeführten Waren nur dann, wenn es sich um kostenlose Garantiereparaturen handelt. Entsprechende Nachweise (z.B. durch Vorlage eines Garantiescheines) müssen der Zollstelle bei der Wiedereinfuhr der ausgebesserten Waren im Rahmen des Zollverfahrens "passive Veredelung", nachfolgend PV, vorgelegt werden. Zur Überführung der Waren in das Zollverfahren müssen Sie folgende Förmlichkeiten erfüllen: Der defekte Gegenstand wird vor der Ausfuhr der örtlichen Zollstelle gestellt, d.h. vorgeführt, und zu diesem Verfahren angemeldet. Das entsprechende Formular hat die Vordrucknummer 0749 (im Formularhandel erhältlich). Es ist ein Verbundvordruck des EG-einheitlichen "Einheitspapiers", das zusätzlich die Ausfuhranmeldung beinhaltet. Daraufhin stellt die Zollstelle dem hiesigen Absender der Ware im Rahmen der Ausfuhrabfertigung einen "Veredelungsschein" aus. Wenn dieser Veredelungsschein bei der späteren Wiedereinfuhr des reparierten Gegenstandes der Einfuhrzollstelle vorgelegt wird, werden die Zölle und Steuern nur auf der Grundlage der Reparaturkosten berechnet und nicht vom Gesamtwert der Ware. Sollte es sich nachweislich um eine kostenlose Garantiereparatur gehandelt haben, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Ob sich der Aufwand mit dem PV-Verfahren im Vergleich mit den möglichen Zoll- und Steuervorteilen lohnt, muss jeder für seinen Einzelfall entscheiden. Viele Waren sind zollfrei oder haben geringe Zollsätze. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in vielen Fällen beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden. Handelt es sich bei der Ausbesserung um einen Vorgang ohne kommerziellen Charakter, d.h. um eine Ausbesserung die nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Einführers bestimmt sind, so kann das Zollverfahren vereinfacht werden. Die vorherige Ausstellung des Veredelungsscheines kann entfallen. Das PV-Verfahren kann bei der Wiedereinfuhr beantragt und bewilligt werden. Jedoch hat der Einführer auch in diesem vereinfachten PV-Verfahren alle Nachweise vorzulegen, die die Zollstelle bei der Wiedereinfuhr für die Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Dies können z.B. eine Garantieurkunde, Schriftwechsel in Bezug auf den Reparaturanspruch, die Reparaturrechnung oder die frühere Kaufrechnung sein.
Was passiert, wenn ich Waren, die ich ordnungsgemäß verzollt habe, bei Nichtgefallen wieder an das ausländische Versandhaus zurückschicke?
Für Waren des Versandhandels bietet das Zollrecht die Möglichkeit, dass die Zollanmeldung, auf deren Grundlage die Abgaben erhoben wurden, auch noch nach der Freigabe der Waren (der Fachausdruck lautet Überlassung) für ungültig erklärt werden kann. Bei anderen Handelsgeschäften ist dies nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Annahme der Zollanmeldung bei dem Hauptzollamt gestellt werden, in dessen Bezirk die Zollabfertigung stattgefunden hat. Die Adresse ist aus dem Abgabenbescheid bzw. aus der Abgabenberechnung ersichtlich. Um eine zügige Bearbeitung sicherstellen zu können, sollten dem Antragsschreiben alle Unterlagen beigefügt werden, die die Rücksendung der Waren an das Versandhaus beweisen. Hierfür kommen z.B. folgende Unterlagen in Betracht:
Der Einlieferungsschein der Post oder
ein ähnlicher Beleg eines Kurierdienstes und/oder
die Empfangsbestätigung des Versandhauses in Verbindung mit dem Gutschriftbeleg über den Kaufpreis.
Das gilt auch, wenn nur ein Teil der ursprünglichen Sendung zurückgeschickt wird. Bitte geben Sie Ihre komplette Kontoverbindung an.
Ich möchte Software in Thailand bestellen. Muss ich dafür Zoll zahlen?
Bei der Einfuhr von Software kommt es darauf an, wie die Lieferung erfolgt. Es ist nur dann ein Fall für den Zoll, wenn ein Gegenstand körperlich über die Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft bewegt wird. Das heißt, wenn Programme aus dem Internet heruntergeladen werden, ist die Zollverwaltung nicht zuständig, da keine Waren sondern "nur" Daten bewegt werden. Anders verhält es sich, wenn die Software z.B. auf einer CD gespeichert ist und die CD eingeführt wird. In diesem Fall gelten die zollrechtlichen Vorschriften.
Diese Vorschriften sahen bisher für die Einfuhr von bestimmten Datenträgern mit Software eine Besonderheit hinsichtlich der zollwertrechtlichen Bewertung vor. So war unter der Voraussetzung, dass die Rechnung den Wert des Datenträgers getrennt vom Wert des Programms bzw. der gespeicherten Daten auswies, der Zollwert nur auf der Grundlage des Wertes für den Datenträger, also für den CD-Rohling zu ermitteln. Der Wert der darauf gespeicherten Daten bzw. Programme war nicht in den Zollwert einzubeziehen, so dass bei der Einfuhr von Software auf einem Datenträger auch nur der Wert des Datenträgers der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % unterlag.
Diese Begünstigung galt nie für Datenträger, die Tonaufzeichnungen, kinematographische Bildaufzeichnungen oder Videoaufzeichnungen, z.B. Computerspiele oder Musik enthielten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 ist der Artikel 167 ZK-DVO, der die Bewertung von Datenträgern regelte, ersatzlos gestrichen worden.
Diese Änderung ist am 19. März 2002 in Kraft getreten. Für alle Datenträger gelten nun die normalen zollwertrechtlichen Regelungen.
Ein Paket, das Sie im Ausland bestellt haben, ist überfällig. Was kann passiert sein und kann dies mit der Zollbehandlung zusammenhängen?
Die Beförderungsdauer Ihrer Paketsendung ist grundsätzlich von der Art des Transportes (Luft-, See- oder Landweg) abhängig. Der Großteil der Pakete aus weiter entfernten Ländern wird heute per Luftfracht befördert. Sobald die Waren in Deutschland angekommen sind, werden diese durch die Deutsche Post AG oder durch einen Kurier-/Expressdienst dem Zoll zur Zollabfertigung vorgeführt. Diesen Vorgang nennt man Gestellung. Die Zollabfertigung selbst dauert höchstens zwei Tage. Natürlich kann die Abfertigung an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten aufgrund des erhöhten Aufkommens entsprechend länger dauern.
Wenn die Deutsche Post AG die Einfuhrabfertigung vornimmt, verauslagt sie die anfallenden Einfuhrabgaben und stellt Ihnen diese bei Auslieferung der Sendung gegen Aushändigung des Zollbescheides in Rechnung. In Fällen, in denen die Deutsche Post AG nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für Ihre Wohnung zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt Sie entsprechend und fordert Sie auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen
Kurier-/Expressdienste fertigen die Sendungen bei der für ihre Abfertigungsstation zuständigen Zollstelle ab. Eine Weiterleitung der Sendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers wird üblicherweise nicht vorgenommen. Im Übrigen übersenden einige Kurier-/Expressdienste ihre Rechnung und teilweise auch die Zollpapiere erst nach Auslieferung der Sendung.
Die Zollverwaltung kann weder den Zeitpunkt der Gestellung, der Einreichung der Zollanmeldung noch der Weiterbeförderung der Paketsendung beeinflussen.
Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen
Verstößt eine Einfuhr z.B. gegen die Vorschriften des Artenschutzes, der Markenpiraterie oder des Waffenrechts, wird die Ware vom Zoll konfisziert. Es wird eine Sicherstellungsanzeige gefertigt. Die Deutsche Post AG/der Kurier-/Expressdienst unterrichtet Sie von der Sicherstellung. Auf dieser Mitteilung über die Sicherstellung wird Ihnen eine Registriernummer mitgeteilt. Der Grund der Sicherstellung und die dazugehörige Rechtsgrundlage sind ebenso vermerkt. Die Vorschriften über die so genannten Verbote und Beschränkungen sind vielfältig. Die Einfuhr verbotener Gegenstände kann neben dem Verlust der bestellten Waren auch noch weitere unangenehme Folgen nach sich ziehen.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein Paket vermisse?
Eine Nachforschungsmöglichkeit bezüglich eingehender Sendungen besteht für die Zollverwaltung nicht. Auskünfte über den Verbleib von Paketen können nur die Deutsche Post AG bzw. die Kurier-/Expressdienste erteilen. Die Zollverwaltung kann den Zeitpunkt der Gestellung der Ware und den Zeitpunkt der Einreichung des Zollantrags und die Weiterbeförderung der Päckchen nicht beeinflussen. Auch die internen Tracking-Nummern der Post oder Kurierdienste lassen keinen Rückschluss auf die abfertigende Zollstelle zu. Die Deutsche Post AG und die Kurier-/Expressdienste haben in Deutschland entsprechende Service-Telefonnummern eingerichtet. Wenden Sie sich bitte unter Angabe der Tracking-Nummer an das entsprechende Transportunternehmen.
Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EG
Auch die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt. Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt 19 % und ermäßigt sich bei bestimmen Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %. Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der einführende Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als sog. "Vorsteuer" absetzen. Durch das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das einführende Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich der Verbraucher.
Sunday, 05. September 2010 2219289 Zugriffe seit Donnerstag, 10. Mai 2007
A.I.E Asia Import Export – Import und Export von Electronic - Firmensitz Udon Thani / Thailand
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